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Evakuierung

Die außergewöhnlichste Schutzmaßnahme ist die Evakuierung.

Die Behörden können beschließen, die Einwohner eines bestimmten Gebiets an einen Ort außerhalb der Noteinsatzplanungs Zonen zu evakuieren, der wenig oder gar nicht kontaminiert ist.

Eine Evakuierung kann vorbeugend sein, d. h. sie erfolgt vor der Freisetzung radioaktiver Stoffe, oder verzögert, d. h. sie erfolgt nach der Freisetzung von Radioaktivität und der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen. 

Die betroffenen Einwohner erhalten folgende Anweisungen: 

Die praktischen Richtlinien werden zum entsprechenden Zeitpunkt mitgeteilt (wer, wohin, wie usw.).

Die Polizeidienste richten einen Sicherheitsbereich ein. Ist diese Zone einmal geräumt, ist es nicht mehr gestattet, sie zu betreten.